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Auktionsgebühren bei § 25a UStG: Einkaufspreis richtig berechnen

Julian Alessio Goßen (Bachelor of Taxation) §25a UStG Differenzbesteuerung Auktionsgebühren Vorsteuer Fahrzeugkosten Kfz-Handel
Julian Alessio Goßen Steuerliche Konzeption

Kurzdefinition

Der §25a-Einkaufspreis ist die Gegenleistung an den Fahrzeuglieferanten. Separate Dienstleistungen anderer Unternehmer können die wirtschaftlichen Fahrzeugkosten erhöhen, ohne die §25a-Marge zu mindern. Ein Vorsteuerabzug kommt nur bei gesondert ausgewiesener, gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer und unter den Voraussetzungen des §15 UStG in Betracht.

Gebrauchtwagen in einer Auktionshalle mit Rechnungen und Taschenrechner
Inhaltsverzeichnis (11 Abschnitte)

16.054,57 Euro überwiesen. §25a-Einkaufspreis: 14.742,00 Euro. Tatsächliche Fahrzeugkosten: 15.845,00 Euro. Drei Zahlen, ein einziger Autokauf, dokumentiert im März 2026 auf einer B2B-Auktionsplattform.

Wer diese drei Werte in der Buchhaltung gleichsetzt, kann entweder die steuerpflichtige Marge, die wirtschaftliche Kalkulation oder einen möglichen Vorsteuerabzug falsch erfassen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung einer Gebühr, sondern wer welche Leistung erbringt und wie sie abgerechnet wird.

Kurzantwort: Der Zahlbetrag zeigt den Geldabfluss. Der Einkaufspreis nach § 25a UStG bestimmt die spätere umsatzsteuerliche Marge. Die tatsächlichen Fahrzeugkosten zeigen, was das Fahrzeug den Betrieb wirtschaftlich gekostet hat. Bei Auktionskäufen können diese drei Werte identisch sein, müssen es aber nicht.

Fachlicher Stand: August 2026. Der Beitrag berücksichtigt insbesondere §25a, §14a und §15 UStG sowie Abschnitt 25a.1 des aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Wichtig: Die umsatzsteuerliche Einordnung hängt von den konkreten Verträgen und Rechnungen ab. Dieser Beitrag erläutert die Systematik anhand zweier vollständiger Belegsätze und einer ergänzenden Gebührenrechnung. Er ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung.

Ein Auktionskauf, drei unterschiedliche Werte

Die folgenden Größen beantworten drei verschiedene Fragen:

GrößeWelche Frage beantwortet sie?Typischer Inhalt
Tatsächlicher ZahlbetragWie viel Geld ist insgesamt abgeflossen?Fahrzeug, Gebühren und gegebenenfalls Umsatzsteuer
§25a-EinkaufspreisWelcher Betrag mindert bei einem späteren differenzbesteuerten Verkauf die steuerpflichtige Marge?Gegenleistung an den Fahrzeuglieferanten einschließlich der ihm geschuldeten Liefernebenkosten
Tatsächliche FahrzeugkostenWas hat das Fahrzeug den Betrieb wirtschaftlich gekostet?Einkaufspreis plus direkt zurechenbare Nettokosten, etwa Aufbereitung, Transport oder Auktionsleistungen

Mit „tatsächlichen Fahrzeugkosten“ ist in diesem Beitrag eine interne Kalkulationsgröße für den Deckungsbeitrag gemeint. Sie entspricht nicht automatisch den handels- oder steuerrechtlichen Anschaffungskosten.

Gesondert ausgewiesene und nach §15 UStG abziehbare Umsatzsteuer gehört nicht zu den wirtschaftlichen Fahrzeugkosten. Sie wird als Vorsteuer erfasst. Ob der Abzug möglich ist, lässt sich jedoch nicht allein aus dem Wort „Gebühr“ ableiten.

Eine separat abgerechnete Leistung kann deshalb gleichzeitig

  • wirtschaftlich dem Fahrzeug zuzurechnen sein,
  • den Deckungsbeitrag des Fahrzeugs mindern,
  • unter den Voraussetzungen des §15 UStG einen Vorsteuerabzug ermöglichen und
  • trotzdem außerhalb des §25a-Einkaufspreises liegen.

Genau diese Trennung braucht es für eine belastbare Steuerlogik und eine realistische Fahrzeugkalkulation.

Welche Regeln gelten für Einkaufspreis und Vorsteuer?

Der Einkaufspreis bestimmt die §25a-Marge

Bei der Differenzbesteuerung wird der Umsatz nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt. Die in diesem Unterschiedsbetrag enthaltene Umsatzsteuer gehört nach § 25a Abs. 3 UStG nicht zur Bemessungsgrundlage. Der Einkaufspreis ist grundsätzlich alles, was der Wiederverkäufer seinem Lieferanten als Gegenleistung gewährt.

Die Voraussetzungen, Berechnung und Sonderfälle erklärt unser §25a-Leitfaden für den Gebrauchtwagenhandel im Zusammenhang.

Abschnitt 25a.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses konkretisiert die Abgrenzung: Nebenkosten, die der Fahrzeuglieferant dem Wiederverkäufer für die Lieferung berechnet, gehören zum Einkaufspreis. Entgelte für eigenständige Leistungen anderer Unternehmer und sonstige Kosten, die nicht Teil der Gegenleistung an den Fahrzeuglieferanten sind, mindern die §25a-Marge dagegen nicht.

Deshalb reicht es nicht, alle Positionen einer Zahlungsaufforderung zu addieren. Zuerst muss feststehen, wer Fahrzeuglieferant ist und welche Beträge dieser Lieferant für die Fahrzeuglieferung erhält.

Die Fahrzeugrechnung enthält keine offen ausgewiesene Umsatzsteuer

Wendet der Lieferant die Differenzbesteuerung an, muss die Rechnung darauf hinweisen. Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis ist nach § 14a Abs. 6 UStG ausgeschlossen. Aus einer solchen Fahrzeugrechnung lässt sich daher keine Vorsteuer abziehen.

Separate Dienstleistungen müssen eigenständig geprüft werden

Anders kann es bei einer eigenständigen Auktions-, Handling- oder Transportleistung aussehen. Berechnet ein Unternehmer diese Leistung mit gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, kommt ein Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Regeln des § 15 UStG in Betracht. Dafür müssen unter anderem die Leistung für das Unternehmen bezogen und eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein; gesetzliche Ausschlüsse bleiben zu beachten.

Eine zweite Rechnung oder eine andere Gesellschaft sind wichtige Indizien für eine eigenständige Leistung, aber keine automatische Entscheidung. Maßgeblich bleiben Vertragsbeziehungen, tatsächliche Leistung, Rechnungsaussteller und Steuerausweis.

Entscheidungsmatrix: Was weist welcher Beleg nach?

Belegbild§25a-EinkaufspreisVorsteuerEntscheidend für die Prüfung
Fahrzeug und Gebühren stehen in einer §25a-Rechnung desselben LieferantenDer Rechnungsbetrag kann einschließlich der Liefernebenkosten zum Einkaufspreis gehörenKein Abzug ohne gesonderten SteuerausweisLieferant, Leistungsumfang und §25a-Hinweis
Ein anderer Unternehmer berechnet eine eigenständige Leistung separatDie Nettogebühr gehört grundsätzlich nicht zur Gegenleistung an den FahrzeuglieferantenAbzug kann nach §15 UStG möglich seinVertrag, tatsächliche Leistung und ordnungsgemäße Rechnung
Es liegt nur eine Kaufbestätigung oder Zahlungsaufforderung vorNicht abschließend bestimmbarNicht allein daraus ableitbarFinale Rechnungen und Vertragsbeziehungen beschaffen

Die Matrix ist eine Prüfhilfe, keine automatische steuerliche Einordnung. Entscheidend bleibt der konkrete Vorgang.

Fall 1: Fahrzeug und Leistungen getrennt abgerechnet

Der erste ausgewertete Belegsatz betrifft einen Kauf über AUTO1 im März 2026:

  • Die AUTO1 European Cars B.V. stellte die differenzbesteuerte Fahrzeugrechnung über 14.742,00 Euro ohne gesonderten Steuerausweis aus.
  • Die AUTO1 Group Operations SE berechnete unter derselben Auftragsnummer Auktionsgebühr, Fahrzeug-Handling und Dokumenten-Handling separat.
  • Die Leistungsrechnung belief sich auf 1.103,00 Euro netto plus 209,57 Euro Umsatzsteuer.

Die öffentlich verfügbaren AUTO1.com-Verkaufsbedingungen mit Stand März 2026 beschreiben neben dem Fahrzeugkaufvertrag einen gesonderten Servicevertrag. Für den konkreten Belegsatz stützt diese Vertragsstruktur die getrennte Behandlung von Fahrzeuglieferung und Dienstleistungen.

GrößeBetrag
Fahrzeugrechnung, differenzbesteuert14.742,00 €
Separate Leistungen, netto1.103,00 €
Umsatzsteuer aus den Leistungen209,57 €
Tatsächlicher Zahlbetrag16.054,57 €
§25a-Einkaufspreis14.742,00 €
Fahrzeugkosten vor weiteren Kosten15.845,00 €

Die wirtschaftlichen Fahrzeugkosten ergeben sich hier aus 14.742,00 Euro Fahrzeugpreis plus 1.103,00 Euro direkt zurechenbaren Nettokosten. Die gesondert berechnete Umsatzsteuer von 209,57 Euro zählt nicht zu diesen Kosten, sofern sie im konkreten Fall als Vorsteuer abziehbar ist.

Für die spätere Differenzbesteuerung bleibt nach dieser Einordnung die Fahrzeugrechnung über 14.742,00 Euro maßgeblich. Die separaten Dienstleistungen erhöhen zwar die wirtschaftlichen Kosten, aber nicht den Einkaufspreis gegenüber dem Fahrzeuglieferanten.

Fall 2: Zuschlag und Gebühren in einer §25a-Rechnung

Der zweite Belegsatz stammt von autobid.de und ist auf Juli 2026 datiert. Die Auktion & Markt AG stellte eine einzige Rechnung mit dem Hinweis „Lieferung gemäß §25a UStG“ aus. Sie enthält:

RechnungspositionBetrag
Zuschlagpreis31.300,00 €
Aufgeld1.210,53 €
Handlinggebühr50,58 €
Rechnungsbetrag32.561,11 €

Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer gesondert aus. Nach den veröffentlichten AGB der Auktion & Markt AG verkauft die Gesellschaft die Auktionsobjekte im eigenen Namen; Transaktionskosten trägt der Käufer zusätzlich zum Kaufpreis.

Im ausgewerteten Einzelfall kommen Fahrzeuglieferung, Gebühren und §25a-Hinweis damit in einer Rechnung desselben Lieferanten zusammen. Der Rechnungsbetrag von 32.561,11 Euro wurde deshalb als Zahlbetrag, §25a-Einkaufspreis und bisherige Fahrzeugkosten eingeordnet. Ein Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung entsteht mangels gesonderten Steuerausweises nicht.

Das ist keine pauschale Aussage über jeden Kauf auf der Plattform. Verkäuferrolle, Auktionsformat, Vertragsstand und Rechnungsstellung können abweichen. Jede Transaktion muss anhand ihrer eigenen Unterlagen eingeordnet werden.

Fall 3: Separate Vermittlungsgebühr bei CarOnSale/Castle Tech

Der dritte Beleg ist eine finale Gebührenrechnung aus Dezember 2024. Sie trägt das CarOnSale-Logo; rechtlicher Rechnungsaussteller ist die Castle Tech GmbH. Die Rechnung ordnet die Leistung einem konkreten Volkswagen Touareg zu und bezeichnet sie als Fahrzeugvermittlung.

Die offizielle CarOnSale-AGB-Übersicht verlinkt die Nutzungs-, Käufer-, Einlieferer- sowie Transport- und Lagerbedingungen. Die dort derzeit abrufbaren Fassungen gelten seit Juli 2026. Für die Transaktion aus Dezember 2024 ist dagegen die damals einbezogene Fassung maßgeblich; sie liegt für diesen Beitrag noch nicht als archivierte Originalfassung vor.

RechnungspositionBetrag
Fahrzeugvermittlung599,00 €
Gebührenerlass-119,80 €
Vermittlungsgebühr, netto479,20 €
19 % Umsatzsteuer91,05 €
Rechnungsbetrag570,25 €

Das Dokument weist eine gesondert berechnete Fahrzeugvermittlung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Unter den allgemeinen Voraussetzungen des §15 UStG kann die Umsatzsteuer von 91,05 Euro als Vorsteuer abziehbar sein. Die Nettogebühr von 479,20 Euro kann dem Fahrzeug wirtschaftlich zugerechnet werden. Ob steuerlich tatsächlich eine eigenständige Leistung vorliegt, ist anhand der für den Vorgang geltenden Verträge und der tatsächlichen Leistungsbeziehungen zu prüfen.

Die Rechnung nennt außerdem einen Fahrzeugwert von 31.350,00 Euro und verweist für die gemeinsame Zahlung von Fahrzeug und Gebühr auf eine zuvor versandte Zahlungsaufforderung. Dieser Fahrzeugwert ersetzt jedoch keine Fahrzeugrechnung. Aus der Castle-Tech-Rechnung allein ergeben sich weder der Fahrzeuglieferant noch der Steuerstatus der Fahrzeuglieferung oder der endgültige §25a-Einkaufspreis.

Deshalb lässt sich für diesen Fall noch keine vollständige Drei-Werte-Rechnung veröffentlichen:

Zu prüfende GrößeBelegstand
Separate Gebühr und darauf ausgewiesene UmsatzsteuerBelegt: 479,20 € netto plus 91,05 € Umsatzsteuer
Gesamter Zahlbetrag für Fahrzeug und GebührOhne Fahrzeugrechnung nicht abschließend belegt
§25a-EinkaufspreisOhne Fahrzeugrechnung und Steuerstatus offen
Gesamte wirtschaftliche FahrzeugkostenUm 479,20 € Nettogebühr ergänzbar, Gesamtwert noch offen

Der Fall zeigt damit gerade den praktischen Kern des Beitrags: Eine ordnungsgemäße Gebührenrechnung kann bereits vorliegen und einen möglichen Vorsteuerabzug dokumentieren, während die Zahlungsaufforderung allein noch nicht verrät, welcher Betrag als §25a-Einkaufspreis anzusetzen ist.

Drei typische Fehler bei Auktionsabrechnungen

Fehler 1: Fahrzeugkosten und §25a-Einkaufspreis gleichsetzen

Eine separat bezogene Dienstleistung kann wirtschaftlich zum Fahrzeug gehören, ohne Teil der Gegenleistung an den Fahrzeuglieferanten zu sein. Wer sämtliche zugeordneten Kosten als §25a-Einkaufspreis behandelt, kann die steuerpflichtige Marge zu niedrig berechnen.

Umgekehrt wäre es ebenfalls falsch, Gebühren des Fahrzeuglieferanten pauschal aus dem Einkaufspreis herauszulösen. Gehören sie zur Gegenleistung für dessen Lieferung, sind sie bei der §25a-Marge zu berücksichtigen.

Fehler 2: „Differenzbesteuert“ mit „nie Vorsteuer“ gleichsetzen

Aus der differenzbesteuerten Fahrzeugrechnung gibt es wegen des fehlenden Steuerausweises regelmäßig keinen Vorsteuerabzug. Das sagt aber noch nichts über eine separat bezogene Dienstleistung aus. Für deren Rechnung ist §15 UStG eigenständig zu prüfen.

Im ersten Belegfall beträgt die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer 209,57 Euro. Ob sie tatsächlich abziehbar ist, hängt von sämtlichen Voraussetzungen des konkreten Unternehmens und Leistungsbezugs ab.

Weitere Risikofelder von der Fahrzeugeinordnung bis zum Ausfuhrnachweis behandelt unser Überblick zu typischen Umsatzsteuerfehlern im Gebrauchtwagenhandel.

Fehler 3: Nur aus Zahlungsunterlagen buchen

Kaufbestätigung, Zuschlagsmitteilung und Zahlungsaufforderung erklären häufig den Gesamtzahlbetrag. Sie ersetzen aber nicht automatisch die umsatzsteuerlich maßgebliche Rechnung.

Gerade bei Plattformkäufen können Fahrzeuglieferant, Dienstleister und Zahlungsempfänger voneinander abweichen. Für Einkaufspreis und Vorsteuer müssen deshalb die finalen Rechnungen sowie die zugrunde liegenden Vertragsbeziehungen geprüft werden.

Isolierter Umsatzsteuereffekt zweier Gebührenmodelle

Ob eine Gebühr Teil des §25a-Fahrzeugpreises ist oder als eigenständige Leistung abgerechnet wird, können Käufer und Verkäufer nicht frei nach dem günstigeren Ergebnis wählen. Die Einordnung folgt der tatsächlichen Leistung und Vertragsstruktur. Das folgende Rechenmodell zeigt nur den isolierten Umsatzsteuereffekt zweier unterschiedlich bepreister Fälle:

Weiterverkauf des Fahrzeugs1.000,00 € als Teil des §25a-Einkaufspreises1.000,00 € netto separat, zuzüglich 190,00 € USt
Inland, differenzbesteuert, positive Marge840,34 € Belastung nach 159,66 € geringerer Margen-USt1.000,00 € Belastung nach 190,00 € Vorsteuerabzug
Steuerfreie Ausfuhr in ein Drittland1.000,00 €1.000,00 € nach Vorsteuerabzug

Die Szenarien haben unterschiedliche Zahlbeträge: 1.000,00 Euro im ersten und 1.190,00 Euro im zweiten Modell. Unterstellt sind der Regelsteuersatz von 19 Prozent, eine ausreichend positive §25a-Marge und der vollständige Vorsteuerabzug aus der separaten Leistung. Ertragsteuern, Zahlungszeitpunkte, Finanzierung, Preisunterschiede und individuelle Vorsteuerausschlüsse bleiben unberücksichtigt. Die Tabelle ist deshalb weder eine Plattformbewertung noch eine Handlungsempfehlung.

Für die eigene Kalkulation lassen sich Einkaufspreis, Verkaufspreis und Zusatzkosten im §25a-Margen-Rechner getrennt erfassen.

Checkliste für die nächste Auktionsrechnung

  1. Fahrzeuglieferanten bestimmen: Wer verkauft das Fahrzeug und stellt die Fahrzeugrechnung aus?
  2. Steuerstatus prüfen: Ist die Lieferung regelbesteuert, differenzbesteuert oder steuerfrei?
  3. Zusatzleistungen erfassen: Welche Auktions-, Handling-, Transport-, Dokumenten- oder Finanzierungskosten fallen an?
  4. Leistenden zuordnen: Berechnet der Fahrzeuglieferant die Position oder ein anderer Unternehmer?
  5. Leistungsgrund klären: Gehört die Position zur Gegenleistung für die Fahrzeuglieferung oder vergütet sie eine eigenständige Leistung?
  6. Steuerausweis prüfen: Wird Umsatzsteuer gesondert und gesetzlich geschuldet ausgewiesen?
  7. Rechnungsqualität prüfen: Liegt für einen möglichen Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung vor?
  8. Drei Werte getrennt führen: Zahlbetrag, §25a-Einkaufspreis und wirtschaftliche Fahrzeugkosten brauchen jeweils eine nachvollziehbare Herleitung.
  9. Belege zusammenhalten: Fahrzeugrechnung, Leistungsrechnungen, Gutschriften und Zahlungsunterlagen gehören zum selben Vorgang, behalten aber ihre jeweilige Funktion.

Wie Autaxo die Trennung im DMS abbildet

Im Autaxo DMS dokumentierst du die Fahrzeugrechnung und die weiteren Eingangsbelege eines Zukaufs getrennt und ordnest zusätzliche Fahrzeugkosten dem jeweiligen Fahrzeug zu. So bleiben §25a-Einkaufspreis und wirtschaftlicher Deckungsbeitrag als unterschiedliche Größen nachvollziehbar.

Die Buchungsdaten und Belege lassen sich anschließend für den DATEV-Prozess vorbereiten. Wie Soll, Haben, Steuerkennzeichen und Belegübergabe zusammenspielen, zeigt der DATEV-Leitfaden für den Autohandel. Die fachliche Entscheidung, wie eine konkrete Rechnung steuerlich einzuordnen ist, bleibt bei Händler und Steuerberatung.

Häufige Fragen

Gehört das Aufgeld immer zum §25a-Einkaufspreis?

Nein. Die Bezeichnung „Aufgeld“ entscheidet nicht. Gehört der Betrag zur Gegenleistung, die dem Fahrzeuglieferanten für seine Lieferung geschuldet wird, spricht das für eine Einbeziehung. Vergütet das Aufgeld dagegen eine eigenständige Leistung eines anderen Unternehmers, kann es außerhalb des §25a-Einkaufspreises liegen.

Kann ich Vorsteuer aus Auktionsgebühren ziehen?

Das kann bei eigenständigen Dienstleistungen möglich sein, wenn Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet und gesondert ausgewiesen ist und sämtliche Voraussetzungen des §15 UStG erfüllt sind. Aus einer differenzbesteuerten Fahrzeugrechnung ohne offenen Steuerausweis entsteht dagegen kein Vorsteuerabzug.

Mindern Transport- und Reparaturkosten die §25a-Marge?

Nicht allein deshalb, weil sie dem Fahrzeug wirtschaftlich zugeordnet werden. Entgelte für Leistungen anderer Unternehmer, die nicht Teil der Gegenleistung an den Fahrzeuglieferanten sind, erhöhen typischerweise die tatsächlichen Fahrzeugkosten, aber nicht den §25a-Einkaufspreis. Berechnet der Fahrzeuglieferant Liefernebenkosten als Teil seiner Gegenleistung, kann die Einordnung anders ausfallen.

Welches Dokument ist für die Buchung entscheidend?

Für die steuerliche Einordnung sind die finalen Rechnungen und die tatsächlichen Vertragsbeziehungen entscheidend. Kaufbestätigungen und Zahlungsaufforderungen helfen beim Abgleich des Zahlbetrags, ersetzen aber nicht ohne Weiteres eine ordnungsgemäße Rechnung.

Methodik und Quellen

Die Zahlenbeispiele stammen aus zwei vollständigen Belegsätzen und einer ergänzenden Gebührenrechnung, die für die redaktionelle Auswertung bereitgestellt wurden:

  • AUTO1, März 2026: Fahrzeugrechnung der AUTO1 European Cars B.V. und Leistungsrechnung der AUTO1 Group Operations SE unter derselben Auftragsnummer
  • autobid.de, Juli 2026: Gesamtrechnung der Auktion & Markt AG
  • CarOnSale/Castle Tech, Dezember 2024: finale Rechnung der Castle Tech GmbH über eine Fahrzeugvermittlungsgebühr; die zugehörige Fahrzeugrechnung liegt für diesen Beitrag noch nicht vor

Die Belege selbst werden nicht veröffentlicht. Beschrieben werden konkrete, datierte Einzelvorgänge. Daraus lässt sich keine allgemeingültige Rechnungsweise der genannten Plattformen ableiten.

Rechtliche und öffentlich zugängliche Grundlagen:

Prüfe bei jedem Kauf die zum Transaktionszeitpunkt geltenden Vertragsbedingungen und deine konkreten Rechnungen. Bei Zweifelsfällen, EU-Sachverhalten oder Finanzierungsleistungen sollte die Einordnung vor der Buchung mit der Steuerberatung abgestimmt werden.