Zweites Kassengesetz im Autohandel: Kassenpflicht ab 2028?
Kurzdefinition
Das Zweite Kassengesetz ist ein Regierungsentwurf vom 23. September 2026. Er sieht erstmals 2028 eine elektronische Kassenpflicht bei mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz vor. Für Unternehmen, die Bargeld annehmen, ist eine Ausnahme bei weniger als 12.000 Euro jährlichem Barumsatz geplant. Für den Start am 1. Januar 2028 sollen bereits die Umsätze von 2026 relevant sein. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Inhaltsverzeichnis (12 Abschnitte)
Ein Kunde reserviert einen Gebrauchtwagen und legt 2.500 Euro als Anzahlung auf den Tisch. Du stellst eine Quittung aus, ordnest die Zahlung dem Fahrzeug zu und trägst sie ins Kassenbuch ein. Mit sechs solchen Anzahlungen kommen bereits 15.000 Euro Bargeldeinnahmen zusammen, auch wenn sämtliche Restkaufpreise per Überweisung eingehen.
Genau deshalb lohnt sich der Blick auf das Zweite Kassengesetz im Autohandel: Entscheidend ist, welche Zahlungen in deinem Betrieb tatsächlich anfallen und wie du sie erfasst.
Redaktion: Autaxo GmbH. Recherchestand: 23. September 2026. Dieser Beitrag ordnet den Kabinettsentwurf anhand amtlicher Quellen ein. Die Rechenbeispiele sind hypothetisch und beschreiben keine dokumentierten Kundenfälle. Die konkrete Einordnung deines Betriebs gehört in die Abstimmung mit deiner Steuerberatung.
Was ist beim Zweiten Kassengesetz bereits beschlossen?
Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf beschlossen. Eine neue allgemeine Kassenpflicht ist dadurch noch nicht in Kraft. Die geplanten Änderungen müssen das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Das BMF nennt den 1. Januar 2028 als vorgesehenen Start für zentrale Kassen- und Belegregelungen. Quelle: BMF zum Zweiten Kassengesetz.
Für deine Vorbereitung sind vier Punkte relevant:
- Elektronische Kassenpflicht: Geplant bei mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr. Für Unternehmen, die Bargeld annehmen, sieht der Entwurf eine Ausnahme bei weniger als 12.000 Euro jährlichem Barumsatz vor.
- Bezugsjahr 2026: Die Übergangsregel für den Start am 1. Januar 2028 knüpft bereits an Umsätze von 2026 an.
- Digitale Belege: Elektronische Bereitstellung soll zum Standard werden. Der Anspruch auf eine Papierquittung bleibt bestehen.
- Bestehende Pflichten: TSE-Anforderungen an vorhandene elektronische Kassen gelten unabhängig von der geplanten Reform.
Diese Einordnung folgt dem Regierungsentwurf, insbesondere Seiten 4, 10 und 34. Er enthält außerdem neue Maßnahmen gegen manipulierte Kassenaufzeichnungen und entsprechende Software.
Die amtliche Verfahrensseite mit Regierungsentwurf ist die maßgebliche Anlaufstelle für den weiteren Stand.
Braucht jeder Autohändler ab 2028 eine elektronische Kasse?
Eine pauschale Kassenpflicht für jeden Autohändler lässt sich aus den angekündigten Regeln nicht ableiten. Prüfen musst du die Umsatzgrenze, die Ausnahme für geringe Barumsätze und das tatsächlich eingesetzte System. Bereits geltende Pflichten für eine vorhandene elektronische Kasse bleiben davon zu unterscheiden.
100.000 Euro Jahresumsatz: Welche Zahl ist gemeint?
Der geplante § 146b Absatz 1 AO knüpft an einen Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr an. Genau 100.000 Euro überschreiten diese Grenze noch nicht. Das ist keine Gewinngrenze: Wer Fahrzeuge mit einem kleinen Aufschlag weiterverkauft, kann einen hohen Umsatz und zugleich einen niedrigen Gewinn haben. Quelle: Regierungsentwurf, Seite 4.
Lass den maßgeblichen Umsatz aus deiner Buchhaltung ermitteln. Gerade bei differenzbesteuerten Gebrauchtwagen sollte die Handelsspanne nicht ungeprüft als Umsatz für eine andere gesetzliche Schwelle übernommen werden. Maßgeblich bleiben die Definition und der Bezugszeitraum der endgültigen Regelung.
12.000 Euro Barumsatz: Warum Anzahlungen wichtig sind
Der Wortlaut des Regierungsentwurfs nimmt Unternehmen aus, die Barzahlungen annehmen und deren Umsatz mit Bargeld unter 12.000 Euro im Kalenderjahr liegt. Genau 12.000 Euro erfüllen diese Ausnahme nicht. Eine einzelne Barzahlung ist deshalb keine ausreichende Entscheidungsgrundlage: Es geht um den jährlichen Betrag. Quelle: Regierungsentwurf, § 146b Absatz 1, Seite 4.
Für deine Bestandsaufnahme solltest du Baranzahlungen, bar bezahlte Fahrzeuge und weitere Bargeldeinnahmen getrennt von Überweisungen auswerten. Lass die steuerliche Zuordnung der Anzahlungen und die Berechnung der Schwellen mit der Kanzlei abstimmen. Die sechs Anzahlungen aus dem Eingangsbeispiel zeigen einen Bargeldzufluss von 15.000 Euro. Eine fertige steuerliche Schwellenberechnung ersetzen sie nicht.
Drei vereinfachte Händlerbeispiele
Die Beispiele zeigen die Größenordnung der angekündigten Schwellen. Sie ersetzen keine Prüfung des maßgeblichen Jahres, besonderer Ausnahmen oder bereits bestehender Systempflichten.
| Beispielbetrieb | Jahresumsatz | Jährliche Barumsätze | Einordnung nach den angekündigten Schwellen |
|---|---|---|---|
| Fahrzeughandel mit wenigen Barzahlungen | 800.000 € | 8.000 € | Die Ausnahme für geringe Barumsätze kommt in Betracht. |
| Fahrzeughandel mit regelmäßigen Baranzahlungen | 800.000 € | 15.000 € | Beide genannten Schwellen sind überschritten. Die geplante Pflicht ist relevant. |
| Kleiner Handel mit niedrigerem Gesamtumsatz | 80.000 € | 20.000 € | Die genannte Gesamtumsatzgrenze ist nicht überschritten. |
Praktischer erster Schritt: Bitte deine Buchhaltung um eine Auswertung der tatsächlichen Zahlungsarten. Die Aussage „Unsere Kunden überweisen meistens“ genügt für diese Entscheidung nicht.
Reicht der Wechsel von Bargeld zu Kartenzahlung?
Kartenzahlung und Banküberweisung sind im Entwurf unterschiedlich behandelt. Die Begründung sieht bei bestehender Kassenpflicht ausdrücklich auch die Erfassung von Debit- und Kreditkartenzahlungen vor. Überweisungen und Lastschriften über ein Konto werden dagegen anders eingeordnet. Zudem ist die Bargeldausnahme ausdrücklich an die Annahme von Bargeld geknüpft. Ein ausschließlich mit Karten arbeitender Betrieb sollte deshalb nicht allein aus „null Euro Bargeld“ auf eine Befreiung schließen. Quelle: Regierungsentwurf, Seiten 27–28.
Für deinen Betrieb muss das tatsächliche Zahlungsmodell geprüft werden. Eine pauschale Empfehlung „Kartenterminal anschaffen, dann entfällt die Kassenpflicht“ wäre zu kurz gegriffen.
Ab wann soll die Kassenpflicht greifen und warum zählt 2026?
Für den vorgesehenen Start am 1. Januar 2028 ist nach der Übergangsregel bereits das Jahr 2026 relevant. Bei erstmaliger Überschreitung im Jahr 2027 oder später sieht der Entwurf grundsätzlich den 1. Juli des Folgejahres vor. Wer die Auswertung erst Ende 2027 beginnt, kann den entscheidenden Bezugszeitraum übersehen. Quelle: Regierungsentwurf, § 146b Absatz 3 auf Seite 4 und Übergangsregel auf Seite 10.
| Ausgangslage nach dem Entwurf | Vorgesehener Beginn |
|---|---|
| Umsatzgrenzen bereits 2026 überschritten, Übergangsregel greift | 1. Januar 2028 |
| Umsatzgrenzen erstmals 2027 überschritten | 1. Juli 2028 |
| Umsatzgrenzen erstmals 2028 überschritten | 1. Juli 2029 |
Die Tabelle bildet die geplante zeitliche Systematik ab. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, einschließlich der Bargeldausnahme, ist gesondert zu prüfen. Der Entwurf sieht außerdem vor, dass eine entstandene Pflicht erst nach zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren endet, in denen ihre Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ein einzelnes schwächeres Jahr wäre damit kein sofortiger Ausstieg. Quelle: Regierungsentwurf, § 146b Absatz 2, Seite 4.
Was gilt heute für offene Ladenkasse, Kassenbuch und TSE?
Nach geltendem Recht besteht keine allgemeine Pflicht, eine elektronische Registrierkasse anzuschaffen. Eine offene Ladenkasse ist grundsätzlich möglich. Für elektronische Kassensysteme im gesetzlichen Anwendungsbereich gelten die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung bereits heute. Das erläutert das BMF in seinen FAQ zum geltenden Kassengesetz.
Die Begriffe bezeichnen unterschiedliche Dinge:
| Begriff | Aufgabe im Autohaus |
|---|---|
| Offene Ladenkasse | Bargeld wird ohne elektronische Registrierkasse verwahrt. Die erforderlichen Aufzeichnungen müssen trotzdem geführt werden. |
| Kassenbuch | Dokumentiert Bareinnahmen, Barausgaben und den rechnerischen Bargeldbestand. |
| Elektronische Kasse | Erfasst und rechnet Kassiervorgänge elektronisch ab. |
| TSE | Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zum Schutz der relevanten elektronischen Aufzeichnungen vor unbemerkten Veränderungen. |
| DSFinV-K | Standardisierte digitale Schnittstelle für den Export von Kassendaten an die Finanzverwaltung. |
Ein digitales Kassenbuch ist nicht automatisch eine TSE-Kasse. Umgekehrt entscheidet nicht der Produktname darüber, ob Software eine Kassenfunktion besitzt. Relevant sind die tatsächlichen Funktionen und ihre Verwendung. Auch Kassenfunktionen innerhalb einer Warenwirtschaft oder Fakturasoftware können erfasst sein. Quelle: BMF-FAQ, Anwendungsbereich elektronischer Aufzeichnungssysteme.
Für jede Kassenführung gilt schon jetzt: Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Erforderliche Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig und nachvollziehbar sein. Eine Änderung darf den ursprünglichen Inhalt nicht unkenntlich machen. Diese Anforderungen stehen in § 146 AO. Beim Fahrzeugverkauf ist der Käufer regelmäßig bekannt. Eine bloße Tagessumme ersetzt dann nicht ohne Weiteres die erforderlichen Einzelaufzeichnungen.
Welche Vorgänge solltest du im Autohaus prüfen?
Betrachte den gesamten Bargeldprozess vom ersten Zahlungseingang bis zur Übergabe an die Buchhaltung. Die folgenden Punkte sind eine organisatorische Bestandsaufnahme, keine pauschale Festlegung der künftigen technischen Behandlung jedes Vorgangs.
| Geschäftsvorfall | Was du konkret prüfen solltest |
|---|---|
| Baranzahlung für ein Fahrzeug | Fahrzeug, Vertrag, Zahlungstag und Betrag eindeutig zuordnen. Bei der Schlussrechnung die Anzahlung korrekt berücksichtigen. |
| Barzahlung des Restkaufpreises | Anzahlung und Restzahlung zusammen nachvollziehen. Denselben Zahlungseingang nicht doppelt erfassen. |
| Barankauf von einer Privatperson | Auszahlung und Ankaufsbeleg dokumentieren. Eine Barausgabe nicht mit einem Barumsatz gleichsetzen. |
| Erstattung einer Anzahlung | Rückzahlung mit dem ursprünglichen Vorgang verknüpfen. Den alten Eintrag nicht einfach löschen. |
| Zubehör oder Werkstattleistung | Zusätzliche Bargeldeinnahmen bei der Bestandsaufnahme des Unternehmens berücksichtigen. |
| Geldtransfer zwischen Bank und Kasse | Ein- und Auszahlung belegen und Geldtransfers von Verkaufserlösen unterscheiden. |
Bei gemischten Betrieben lohnt es sich, Verkauf und Service gemeinsam auszuwerten. Eine getrennte Geldkassette am Werkstatttresen beantwortet noch nicht, wie gesetzliche Unternehmensgrenzen anzuwenden sind.
Werden Papierbons abgeschafft und ist ein digitaler Bon eine E-Rechnung?
Der digitale Beleg soll Standard werden. Der Anspruch auf eine Papierquittung bleibt bestehen. Der Entwurf sieht eine elektronische Bereitstellung in einem standardisierten Datenformat vor, etwa über QR-Code, Downloadlink oder E-Mail. Kunden müssen den digitalen Beleg nicht entgegennehmen. Auf Wunsch bleibt ihnen die papierhafte Quittung nach § 368 BGB erhalten. Quelle: Regierungsentwurf, Begründung auf Seite 34.
Digitale Kassenbelege sind schon heute möglich. Die Behauptung, bis 2027 sei ausschließlich Papier zulässig, wäre daher falsch. Die geltenden Möglichkeiten erläutern die BMF-FAQ zur Belegausgabe.
Für den Betrieb sollte sich ein Anbieterprozess demonstrieren lassen: Wie erhält der Kunde seinen Beleg? Was passiert bei einem technischen Ausfall? Wie bleiben die Daten später auffindbar?
Ein digitaler Kassenbeleg ist nicht automatisch eine E-Rechnung. Für eine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn kommt es auf ein strukturiertes elektronisches Format an. Ein gewöhnliches PDF oder ein QR-Code allein genügt dafür nicht. Die unterschiedlichen Anforderungen erklärt die BMF-FAQ zur E-Rechnung. Die Bedeutung für Händler findest du in unserem Leitfaden zur E-Rechnung im Autohandel.
Was hat die EU-Bargeldobergrenze ab 2027 damit zu tun?
Die EU-Bargeldobergrenze und das Zweite Kassengesetz sind zwei unterschiedliche Regelungen. Die EU-Verordnung begrenzt bestimmte Barzahlungen. Das Kassengesetz betrifft die steuerliche Aufzeichnung und Absicherung von Vorgängen.
Artikel 80 der bereits verabschiedeten Verordnung (EU) 2024/1624 begrenzt Barzahlungen im gewerblichen Waren- und Dienstleistungsverkehr auf höchstens 10.000 Euro. Verbundene Zahlungen werden zusammengerechnet. Die Verordnung gilt insoweit ab 10. Juli 2027. Mitgliedstaaten dürfen niedrigere Grenzen vorsehen. Quelle: EU-Geldwäscheverordnung, Artikel 80 und 90.
Wichtig ist die exakte Abgrenzung: Die EU-Regel lautet nicht „Verbot ab 10.000 Euro“, sondern erlaubt grundsätzlich Beträge bis zu dieser Obergrenze. Rein private Zahlungen zwischen natürlichen Personen außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit sind ausgenommen. Ein Verkauf durch einen gewerblichen Autohändler wird nicht dadurch zum Privatgeschäft, dass der Käufer eine Privatperson ist.
Beispiel: Zwei zusammenhängende Barzahlungen von 6.000 Euro und 5.000 Euro für dasselbe Fahrzeug ergeben 11.000 Euro. Das Aufteilen auf Anzahlung und Restzahlung umgeht die Obergrenze nicht.
Davon wiederum zu unterscheiden sind die heute geltenden geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten für Güterhändler, die bei entsprechenden Bargeschäften bereits ab 10.000 Euro greifen können. Auch unterhalb von Schwellen können Verdachtsmomente Pflichten auslösen. Rechtsgrundlage: § 10 GwG.
Checkliste: So bereitest du deinen Autohandel vor
Beginne mit Zahlungsdaten und Abläufen. Wähle die Technik anschließend anhand des festgestellten Bedarfs. So entsteht eine nachvollziehbare Entscheidung für deinen Betrieb.
- Zahlungsarten für 2026 auswerten. Gesamtumsatz, Bareinnahmen, Baranzahlungen, Barausgaben, Kartenzahlungen und Überweisungen getrennt zusammenstellen. Die Berechnung der Schwellen mit der Steuerberatung abstimmen und 2027 fortführen.
- Vorhandene Software einordnen. Festhalten, welches System nur dokumentiert und welches Kassenvorgänge abwickelt. Bereits bestehende TSE-Pflichten unabhängig von der Reform prüfen.
- Zahlungsregeln festlegen. Entscheiden, welche Zahlungen du künftig bar annimmst. Regeln für Anzahlungen, Fahrzeugankauf und Rückzahlungen schriftlich festhalten.
- Kassenanbieter konkret prüfen. Zertifizierte TSE, Datenexport, Belegbereitstellung, Ausfallverfahren, Archivzugriff und laufende Kosten zeigen lassen. Ein DATEV-Export allein belegt keinen DSFinV-K-Export.
- Meldungen und Zuständigkeiten klären. Verantwortliche für Einrichtung, Änderungen und Außerbetriebnahme benennen. Die geltende Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO besteht bereits. Der Entwurf sieht zusätzlich eine Meldung beim TSE-Austausch vor. Siehe dazu die Begründung auf Seite 34.
- Einen vollständigen Vorgang durchspielen. Anzahlung, Restzahlung, Storno und Erstattung mit Belegen, Kassenbestand und Buchhaltungsübergabe prüfen. Die Ergebnisse in der Verfahrensdokumentation festhalten.
- Gesetzgebungsverfahren verfolgen. Vor einer verbindlichen Umstellung die verabschiedete Fassung, Übergangsregeln und möglichen Ausnahmen abgleichen.
Für die bereits bestehende Kassenmeldung beschreibt das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 das Verfahren. Für seit dem 1. Juli 2025 angeschaffte meldepflichtige Systeme gilt grundsätzlich die Monatsfrist. Die gesetzliche Grundlage ist § 146a Absatz 4 AO.
Wenn du Barzahlungen reduzierst, gehört auch die Fahrzeugübergabe in den Ablauf: Den Zahlungseingang im eigenen Bankkonto kontrollieren, Zahlung und Fahrzeug zuordnen und erst dann nach den vereinbarten Bedingungen übergeben. Ein vom Käufer gezeigter Überweisungsbeleg ersetzt diese Kontrolle nicht.
Welche Folgen haben fehlerhafte Kassenaufzeichnungen?
Die Kassen-Nachschau ist bereits heute möglich, auch bei einer offenen Ladenkasse. Die Finanzverwaltung kann während üblicher Geschäftszeiten unangekündigt prüfen und relevante Unterlagen sowie Daten verlangen. Rechtsgrundlage: § 146b AO in seiner geltenden Fassung.
Eine Hinzuschätzung ist jedoch nicht die automatische Folge jedes formellen Fehlers. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen. § 162 AO regelt, wann Besteuerungsgrundlagen zu schätzen sind.
Für deinen Betrieb heißt das: Bargeldbestand, Zahlungen, Kaufverträge und Belege müssen sich nachvollziehbar abstimmen lassen. Die organisatorischen Grundlagen behandelt unser Beitrag zu GoBD und Betriebsprüfungen im Autohaus.
Wie unterstützt Autaxo die Vorbereitung?
Das digitale Kassenbuch von Autaxo unterstützt die Dokumentation von Bargeldbewegungen mit Belegablage, Kassenminusprüfung und Buchhaltungsübergabe. Die Buchhaltungs- und DATEV-Funktionen helfen bei der Zusammenarbeit mit deiner Kanzlei.
Eine erforderliche TSE-Kasse muss gesondert abgedeckt sein. Aus der Nutzung eines digitalen Kassenbuchs folgt keine automatische Erfüllung der Anforderungen an ein elektronisches Kassensystem. Kläre deshalb für die eingesetzte Kombination aus Kasse, Autaxo und Buchhaltung, wo der ursprüngliche Kassiervorgang erfasst wird, wie die Systeme zusammenarbeiten und welche Exporte verfügbar sind.
Dein nächster Schritt: Stelle einen typischen Fahrzeugverkauf mit Anzahlung und Restzahlung zusammen. Gleiche den Vorgang mit deiner Kanzlei ab und nutze die Funktionsübersicht zum Autaxo-Kassenbuch für die anschließende Prozessplanung.
Häufige Fragen zum Zweiten Kassengesetz im Autohandel
Ist das Zweite Kassengesetz schon gültig?
Nein. Stand 23. September 2026 liegt ein vom Bundeskabinett beschlossener Regierungsentwurf vor. Die geplante neue Kassenpflicht ist damit noch nicht geltendes Recht. Für zentrale Änderungen ist der 1. Januar 2028 vorgesehen.
Darf ich als Autohändler noch eine offene Ladenkasse führen?
Nach geltendem Recht ist eine offene Ladenkasse grundsätzlich möglich, wenn die Aufzeichnungspflichten erfüllt werden. Ob sie für deinen Betrieb nach der geplanten Reform weiterhin zulässig wäre, hängt insbesondere von Umsatz, Barumsatz und Ausnahmen ab.
Muss ich eine neue Kasse kaufen, wenn fast alle Kunden überweisen?
Das lässt sich aus dem Anteil der Überweisungen allein nicht ableiten. Werte die jährlichen Bargeldeinnahmen einschließlich der Anzahlungen aus und prüfe die vorgesehenen Ausnahmen. Bei einer bereits vorhandenen elektronischen Kasse können unabhängig davon heute schon TSE-Pflichten bestehen.
Reicht ein digitales Kassenbuch für die geplante Kassenpflicht?
Nicht automatisch. Ein Kassenbuch dokumentiert Bargeldbewegungen. Ob zusätzlich ein elektronisches Kassensystem mit zertifizierter TSE erforderlich ist, hängt von den gesetzlichen Pflichten und den tatsächlichen Softwarefunktionen ab.
Liegen genau 12.000 Euro Barumsatz noch innerhalb der Ausnahme?
Nein. Der Regierungsentwurf formuliert die Ausnahme für Unternehmen, die Bargeld annehmen, mit weniger als 12.000 Euro Umsatz mit Bargeld im Kalenderjahr. Genau 12.000 Euro sind davon nicht erfasst. Die weitere Voraussetzung von mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz ist separat zu prüfen.
Welches Umsatzjahr soll für die Kassenpflicht ab Januar 2028 zählen?
Die Übergangsregel im Regierungsentwurf knüpft an die Überschreitung der Umsatzgrenzen im Jahr 2026 an. Bei erstmaliger Überschreitung 2027 oder später soll grundsätzlich der 1. Juli des Folgejahres maßgeblich sein.
Sind Barzahlungen von genau 10.000 Euro ab Juli 2027 verboten?
Die EU-Geldwäscheverordnung sieht grundsätzlich eine Obergrenze von 10.000 Euro vor, kein Verbot bereits bei genau diesem Betrag. Verbundene Zahlungen zählen zusammen. Strengere nationale Grenzen sind möglich. Geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten sind separat zu prüfen.
Ersetzt ein digitaler Kassenbon die E-Rechnung?
Nein, nicht automatisch. Ein Kassenbon und eine E-Rechnung erfüllen unterschiedliche Anforderungen. Ein einfacher PDF-Beleg wird durch seine digitale Bereitstellung nicht zu einer strukturierten E-Rechnung.
Quellen und redaktionelle Einordnung
Die Aussagen zum Reformvorhaben beziehen sich auf den am 23. September 2026 veröffentlichten Stand. Geltendes Recht, geplante Änderungen und eigene Praxisempfehlungen sind im Beitrag getrennt gekennzeichnet. Die Beispiele dienen der Veranschaulichung und stellen keine individuelle steuerliche Prüfung dar.
- BMF: Verfahrensseite zum Zweiten Kassengesetz mit Regierungsentwurf – Entwurfsstatus und amtliche Dokumente.
- Regierungsentwurf als PDF – insbesondere Seite 4 zu Schwellen und Kassenpflicht, Seiten 9–10 zur Anwendung, Seiten 27–28 zu Zahlungsarten und Seite 34 zu Belegen und TSE-Wechsel.
- BMF: Digitale Kassen und das Ende der Papierbons – Ankündigung vom 23. September 2026.
- BMF: FAQ zum bestehenden Kassengesetz – offene Ladenkasse, TSE, Softwarefunktionen und Belegausgabe.
- Abgabenordnung – insbesondere §§ 146, 146a, 146b und 162 in ihrer geltenden Fassung.
- EU-Verordnung 2024/1624 – Artikel 80 zur Bargeldobergrenze und Artikel 90 zum Geltungsbeginn.
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